Es muss ein einstimmiger Beschluss oder ein nicht mehr anfechtbarer Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnengemeinschaft für die thermische Sanierung vorliegen, dieser ist im jeweiligen Antragsformular zu bestätigen. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung ein einstimmiger Beschluss oder ein nicht mehr anfechtbarer Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnengemeinschaft noch nicht vorliegen, so ist dies spätestens bis zum Baubeginn (geplanter Beginn der Maßnahmen) nachzuweisen. Die Förderung ist von jedem/jeder WohnungseigentümerIn für die eigene Wohnungseinheit zu beantragen, die Förderungsanträge müssen aber in Form eines Sammelantrages abgegeben werden. Kostenvoranschläge und Rechnungen lauten auf die Wohnungs- EigentümerInnengemeinschaft. Die Förderung wird zur Gänze auf das Konto der WohnungseigentümerInnengemeinschaft überwiesen. Auch MieterInnen eines Wohnungseigentumsobjektes können einen Antrag stellen, wenn es dazu eine Vereinbarung zwischen VermieterIn und MieterIn gibt.