ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB Stand September 2012)

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    1. Die nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Inhalt eines jeden auch zukünftigen – mit dem Büro TESCOMP abgeschlossenen Vertrages. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern des Büro TESCOMP gelten als nicht beigesetzt und werden nicht wirksam. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, gelten sie nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetzt nicht anders bestimmt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
       
       
    2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Als Auftragsbestätigung gilt auch ein firmengemäße Zeichnung des Angebotes.
       
    3. Mit der schriftlichen Bestellung bestätigt der Besteller/Kunde zudem den Erhalt und die vollständige Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Büro TESCOMP, welche dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beiliegen.
       
    4. Das Büro TESCOMP ist, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, dreißig Tage ab Ausstellungsdatum an das Angebot gebunden. Alle Unterlagen werden in deutscher Sprache erstellt.
       
    5. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
       
    6. Das Büro TESCOMP behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Besteller/Kunden bei laufenden bzw. bereits aufrechten Geschäftsbeziehungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Besteller/Kunde der Geltung der neuen AGB nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen.
       

     
  2. Leistungen
    1. Erstellung von Energieausweisen
      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die berechnete Energiekennzahl sowohl für die Bundesförderung/Sanierungsscheck 2012 (HWB) als auch für die Landesförderung (NEZ) auf den, vom Eigentümer übermittelten Objektsdaten (Einreichpläne, Messung vor Ort, Besprechung) basieren. Da zum Zeitpunkt der Berechnung noch kein klarer Zuschlag für einen speziellen Lieferanten bzgl. Fenster und Türen, als auch Fassadendämmung getätigt war, wurde ein Standardprodukt, welches durch das Büro TESCOMP schon mehrfach zum Einsatz kam, zur Berechnung herangezogen. Sollte der Auftraggeber beabsichtigen, ein anderes Produkt zu verwenden, sollte vorrangig darauf geachtet werden, dass die Materialkennwerte wie zB. U-Wert, Materialstärke, Dichte, g-Wert, etc. ident sind. Bei einer Abänderung dieser Kennwerte sowohl in Qualität als auch in Quantität besteht die Gefahr, dass sich die Energiekennzahl derart verändert (verschlechtert), dass sich bereits zugesagte Fördersummen verringern können. Deshalb sollte der Auftraggeber vor Bestellung der Sanierungsleistung mit dem Büro TESCOMP Kontakt aufnehmen, um etwaige Änderungen der Produkte in die Berechnung miteinfließen zu lassen. Nur so kann gesichert werden, dass die Förderungen in der berechneten und zugesagten Höhe in Anspruch genommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der schriftlichen Beauftragung, dass die übermittelten planlichen und haustechnischen Unterlagen dem IST-Bestand an Ort und Stelle entsprechen. Eine separate vor Ort Begehung für Bestandsimmobilien für Vermietung/Verkauf ist in diesem Falle nicht notwendig. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der übermittelten Unterlagen.
        
    2. Durchführung begleitende Bauwerksthermografie
      Um eine Normgerechte und aussagekräftige Bauwerksthermografie durchführen zu können, ist es erforderlich, dass eine Temperaturdifferenz zwischen Innen und Aussen von mind. 15 K oder mehr vorhanden ist. Nur bei derartigen Temperaturunterschieden lassen sich Bereiche mit erhöhter Emmissionsstrahlung feststellen. Ebenso sollten bei einer Bauwerksthermografie die klimatischen Verhältnisse über die letzten 24 Std. vor der Messung annähernd konstant sein, d.h. keine direkte Sonneneinstrahlung, kein Niederschlag während der Aufnahme, kein Wind, etc. Die optimale Tageszeit für eine ordnungsgemäße Thermografie sind die Morgenstunden, sprich 06:00 bis 08:00 Uhr. Dem Kunden wird bereits bei Anbotsübermittlung ein Formblatt zur „Vorbereitung für Bauwerksthermografie“ übermittelt, welches die Grundlage für die darauf folgende Messung bildet.
       
    3. Erstellung von Brandschutzplänen
      Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Brandschutzpläne entsprechend den gültigen Richtlinien (z.B. TRVB O 121). Als Basis für die Erstellung von Brandschutzplänen können Pläne in Papierform oder in digitaler Form dienen. Nach spezieller Vereinbarung können die Pläne auch aufgrund einer Vermessung vor Ort durchgeführt werden (siehe dazu Leistungsgruppen I - IV). Die Auftragsabwicklung erfolgt aufgrund eines Pauschalpreis-angebotes und einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Pauschalpreis ist üblicherweise auch eine oder mehrere Objektbegehung(en) zur Aufnahme des tatsächlichen Bestandes inkludiert. Sollte sich im Zuge der Objekt- begehung herausstellen, dass die tatsächliche bauliche Ausführung beträchtlich vom Stand der Papier- (bzw. CAD-) Pläne abweicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Zeitaufwand für die Aufnahme der Änderungen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Liegen vom gegenständlichen Objekt bereits Pläne in einem AutoCAD kompatiblen Format vor, so können diese bereits vor der Angebotserstellung dem Auftragnehmer zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden. Stehen zum Zeitpunk der Angebotserstellung dem Auftragnehmer die CAD Pläne nicht zur Verfügung, so werden die Kosten für die Konvertierung und Bereinigung der CAD-Layer im Pauschalpreis nicht berücksichtigt und daher je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Pauschalpreis ist üblicherweise auch der Ausdruck einer bestimmte Anzahl an Parien (3 Exemplare) in Papierform enthalten, sowie die Abstimmung der Pläne mit der örtlichen Feuerwehr inkludiert. Weiters sind Kosten wie z.B. Scannen der Papierpläne bei Fremdfirmen inkludiert. Sollten zusätzlich zu den im Pauschalpreis inkludierten Leistungen weitere Objektbegehungen oder andere Leistungen (z.B. weitere Parien) notwendig sein, so werden die dafür aufgewendeten Zeit- bzw. Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber jedoch im Vorhinein bekannt gegeben. Für allfällige Objektbegehungen muss eine mit den Örtlichkeiten vertraute Person anwesend sein (z.B. Brandschutzbeauftragter). Im Rahmen der Objektbegehung werden vom Auftragnehmer die offen sichtbaren Brandschutzeinrichtungen aufgenommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei dieser Arbeit in bestmöglicher Form zu unterstützen, bzw. Unterlagen wie z.B. Meldergruppenverzeichnis Feuerlöscher- verzeichnis, Brandfallsteuergruppenverzeichnis, usw. falls vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Weitere Eintragungen, welche im Brandschutzplan relevant sind, jedoch nicht offen sichtbar sind, müssen vom Auftraggeber dem Auftragnehmer explizit bekannt gegeben werden. Dies trifft z.B. auf Brandbrücken in Zwischendecken, Brandmelder in Zwischendecken, eventuelle Gefahrenstellen, usw. zu. Nach Fertigstellung der Pläne werden diese in Papierform und in digitaler Form an den Auftraggeber übergeben. Die korrekte Übernahme und Auftragserfüllung ist schriftlich vom Auftraggeber bei Übergabe zu bestätigen. Die Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer, nach Begleichen der offenen Forderungen gehen diese Rechte zu 100% an den Auftraggeber über.
       

     
  3. Rechte und Pflichten des Auftraggeber
    1. Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten nicht eingehalten bzw. nicht rechtzeitig abgesagt, so ist der Auftragnehmer berechtigt die angefallenen Zeit- und Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.
       
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über sämtliche das gegenständliche Projekt betreffende Umstände sowie Änderung von Umständen, zu informieren.
       
    3. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit in die vom Auftragnehmer für das gegenständliche Projekt geführte Aufwandsaufzeichnung (bei Vergabe und Abrechnung nach Aufwand) Einsicht zu nehmen.
       
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug oder Konkurs über das Vermögen des Bestellers/Kunden ist das Büro TESCOMP befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall sind dem Büro TESCOMP alle bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angelaufenen tatsächlichen Kosten und Aufwendungen ausnahmslos zu ersetzen.
       
    5. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge und bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
       

     
  4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer entwickelt die angebotenen bzw. beauftragten Dienstleistungen selbständig, ist an keine fixe Arbeitszeit gebunden, verrichtet die Tätigkeit im eigenen Hause, verwendet die von ihm beigestellte Software und steht dafür ein, dass das von ihm herzustellende Arbeitsergebnis eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung durch den Auftraggeber darstellt.
       
    2. Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Der Auftragnehmer ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe des Auftraggebers gebunden.
       
    3. Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden, weder bei Beauftragung als Arbeitnehmer als auch bei Beauftragung mittels Werkvertrag durch den Auftraggeber.
       
    4. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer, im speziellen Herr Ing. Michael Renner, keinem Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern entgegenzunehmen und für diese parallel auszuführen.
       
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis. Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Büro TESCOMP eingegangen.
       
    6. Es besteht kein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer , Ausnahme davon sind sachlichen Weisungen.
       
    7. Der Auftraggeber erteilt dem Büro TESCOMP mit dem schriftlichen Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden. Dies beinhaltet im wesentlichen folgende öffentlich einsehbare Informationen: eine namentliche Nennung des Kunden, Standort, eine kurze Projektsbeschreibung, Investitionssumme, Fotodokumentation, Bauzeit, Energieeffizienzklasse, Immobiliengröße, Anlagenleistung (Photovoltaik), etc.
       

     
  5. Beendigung vor ordnungsgemäßen Auftragserfüllung Für den Fall der Überschreitung eines vereinbarten Lieferzeitpunktes aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Geschäftsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Geschäftsverhältnis für den jeweils anderen Geschäftspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können. Im Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen wie höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, schwerer Krankheit, Unfall oder Tod des Auftragnehmers, können keine Schadensersatzforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden.
     

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  7. Beendigung bei ordnungsgemäßer Auftragserfüllung
    Die ordnungsgemäße Übergabe des fertigen Werkes ist vom Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber die Frist von 4 Wochen verstreichen, so gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen. Etwaige auftretende Mängel sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Sämtliche Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur Bezahlung der offenen Forderungen beim Auftragnehmer.
     

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  9. Liefertermin
    1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
       
    2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
       
    3. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Die Lieferverpflichtung ruht solange der Besteller/Kunde mit einer Zahlung- auch aus anderen Rechtsgeschäften in Verzug ist. Sofern Transportlieferungen über Dritte erfolgen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Übernehmer. Transportschäden oder Verlust der Ware gehen somit stets zu Lasten des Übernehmers.
       
    4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
       

     
  10. Preise, Steuern und Gebühren
    1. Alle Preise verstehen sich in EURO netto zzgl. Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
       
    2. Die Kosten für Fahrt, Tag und Nächtigungsgelder werden falls nicht im Pauschalpreisangebot inkludiert dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten prinzipiell als Arbeitszeit.
       

     
  11. Zahlung
    1. Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich unmittelbar nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller/Kunde zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite zumindest aber 12 % p.a. verpflichtet. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten der Geltendmachung gehen einschließlich jenes eines Inkassodienstes, zu dem für diesen mit Verordnung festgelegten Tarifen zu Lasten des Bestellers/Kunden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist davon unabhängig.
       
    2. Erbrachte Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum des Büro TESCOMP. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Besteller/Kunden und dem Büro TESCOMP vereinbart. Das Büro TESCOMP ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges auch ohne Vertragsrücktritt die Herausgabe zu begehren und die Rücknahme vorzunehmen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verabredung des gelieferten Werkes vor voller Bezahlung aller Rechnungen- auch aus andern Geschäften – bietet der Besteller/Kunde hiermit unwiderruflich die Abtretung der ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegenüber seinem eigenen Auftraggeber/Kunden umstehenden Forderungen bis zur Höhe seiner Verpflichtung des Büro TESCOMP gegenüber an. Die Abtretung wird durch die Annahme des Büro TESCOMP wirksam.
       
    3. Der Besteller/Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit dem Büro TESCOMP ihm gegenüber zustehenden Forderungen.
       
    4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Teilprojekte, Lose) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnungen zu legen. Bei Projekten über einen längeren Zeitraum (> 1 Monat) ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, monatliche Teilrechnungen zu legen.
       
    5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. 9.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Ab der 1. Mahnung werden zusätzlich 7,50 €, ab der 2. Mahnung zusätzlich 15,- € verrechnet. 9.7. Sollte der Auftraggeber trotz mehrfacher schriftlicher (e-mail oder Telefax) Aufforderung seiner Verpflichtung notwendige Unterlagen für die Fertigstellung des Projektes beizubringen nicht nachkommen, hat der Auftragnehmer das Recht, die bis dahin angefallenen Arbeitsaufwände in Rechnung zu stellen. Dies ist unabhängig von vertraglich gelten Zahlungszielen.
       

     
  12. Urheberrecht und Nutzung
    1. Alle Urheber- und Nutzungsrechte gehen bei vollständiger Bezahlung der gesamten Auftragssumme an den Auftraggeber über.
       

     
  13. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
    1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen.
       
    2. Für ordnungsgemäß schriftlich gerügte Mängel leistet das Büro TESCOMP nach dessen Wahl Gewähr durch Verbesserung (=Mängelbehebung) in angemessener Frist, Austausch gegen eine mängelfreie Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Begutschriftung des Kaufpreises. Der Besteller/Kunde kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren, wenn das Büro TESCOMP nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (=Mängelbehebung ) oder einen Warentausch vornimmt.
       

     
  14. Haftung
    1. Für Schäden ist die Haftung des Büro TESCOMP für Schadensersatz welcher Art auch immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Für die Bearbeitung der Projekte besteht seitens des Büro TESCOMP eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist mit der jeweiligen Versicherungsleistung des Versicherers in dem jeweiligen Schadensfall bis zu einer Summe von 510.000,-€ begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers/Kunden gegen das Büro TESCOMP verjähren spätestens 2 Jahre nach Ablieferung der Dienstleistung, selbst dann, wenn der Mangel später erkennbar wird.
       
    2. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, welche durch Unfälle oder Einsatzmisserfolg in Folge unrichtiger Angaben im z.B. Brandschutzplan entstehen. Weiters unterliegt die laufende Aktualisierung der aufliegenden Brandschutzpläne nicht dem Auftragnehmer sondern dem Auftraggeber.
       
    3. Bei Begehungen welche nicht explizit als Brandschutz- bzw. Sicherheitstechnische Überprüfung definiert sind, sondern nur dem Zweck der Erstellung von Brandschutz -konzepten bzw. –plänen dienen, kann kein Anspruch auf Hinweispflicht über brandschutztechnische Mängel gestellt werden. D.h. der Auftraggeber wird im Rahmen solcher Objektbegehungen zwar auf offensichtliche Mängel hingewiesen, der Auftragnehmer kann aber in keiner Weise für Unfälle und Schäden aufgrund von Mängeln, auf welche nicht hingewiesen wurde, haftbar gemacht werden.
       

     
  15. Datenschutz, Geheimhaltung
    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Informationen wie zB. Pläne, Dokumentationen, Kalkulationen, Energieaufwände, und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers dürfen derartige Daten weitergegeben werden.
     

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  17. Loyalität und Befangenheit
    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt den Auftragnehmer anzuweisen das gegenständliche Projekt in irgendeiner Form als behördlich beauftragter Sachverständiger zu beurteilen, bzw. auf andere behördlich beauftragte Sachverständige beeinflussend einzuwirken.
     

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  19. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte wirtschaftliche Erfolg soweit wie möglich erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.
     

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  21. Schlussbestimmungen
    Es wird ausdrücklich österreichisches materielles und formelles Recht vereinbart. Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens, der Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Bezirksgericht Wels.
     
Wels, im September 2012