Ja. Die zur Endabrechnung eingereichten Rechnungen müssen auf den Namen des Förderungswerbers/der Förderungswerberin lauten.
Eine Ausnahme besteht für den mehrgeschoßigen Wohnbau mit einstimmigem Beschluss bzw. nicht anfechtbarem Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnengemeinschaft. Die Förderung ist von jedem/jeder WohnungseigentümerIn für die eigene Wohnungseinheit zu beantragen, Kostenvoranschläge und Rechnungen können aber auf die WohnungseigentümerInnengemeinschaft lauten.
Bei Vorliegen einer Sanierungsvereinbarung zwischen VermieterIn und allen MieterInnen oder einer Vereinbarung mit der Mehrheit der MieterInnen, dass es zu keiner Mietzins-/Entgeltserhöhung kommt, können die Rechnungen auf den/die GebäudeeigentümerIn lauten.
Bitte beachten Sie: Rechnungen, bei denen die Hausverwaltung die Rechnungsempfängerin ist, können nicht akzeptiert werden.
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