Projekt Beschreibung

§82b Gewerberechtsüberprüfung von Betrieben

Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit, welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen.

Fristen für die Eigenüberprüfung

Die Überprüfung nach § 82b ist erstmals fünf Jahre, bei nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b genehmigten Betrieben sechs Jahre nach Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durchzuführen und innerhalb dieses Zeitrahmens regelmäßig zu wiederholen.

Unabhängig von der Wiederkehrenden Prüfung nach § 82b Gewerbeordnung fallen noch weitere Überprüfungen an, die in anderen Rechtsvorschriften unabhängig von der Genehmigung festgelegt sind. Unterliegt die Betriebsanlage weiteren Regelungen, in denen Prüfungen vorgesehen sind, so ersetzt die Prüfung nach § 82b Gewerbeordnung diese nicht.

Einige Beispiele:

  • Feuerungsanlagen
    Sind Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 50 kW ausgestattet, werden diese nach der Feuerungsanlagen-Verordnung (BGBl. II 331/1997) geprüft (gilt für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe). In dieser Verordnung ist eine jährliche Überprüfung der Anlage zwingend vorgeschrieben. Als Ergebnis muss eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden, die zumindest fünf Jahre lang aufzubehalten ist. In der Wiederkehrenden Prüfung nach § 82b Gewerbeordnung wird schließlich im fünfjährigen (bei Anlagen nach dem vereinfachten Verfahren: sechsjährigen) Rhythmus festgestellt, ob die Prüfbescheinigungen für die Feuerungsanlage vorhanden und positiv sind. Für Altanlagen sind die entsprechenden Übergangsfristen zu beachten!
  • Aufzüge
    Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (BGBl. 780/1996): Aufzüge, die für die Beförderung von Personen und Gütern verwendet werden bzw. die ausschließlich für Güter benützt werden, aber dennoch betretbar sind, müssen zumindest einmal jährlich überprüft werden. Nichtbetretbare Aufzüge, die nur der Güterbeförderung dienen, müssen alle zwei Jahre geprüft werden. Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge mit weniger als 100 kg Lastaufnahme und einer Grundfläche kleiner als 1 m2) müssen alle drei Jahre geprüft werden. In der Wiederkehrenden Prüfung nach § 82b GewO muss die Einhaltung dieser Intervalle nachgewiesen werden. · Arbeiten mit Hebezeugen Arbeiten mit Hebezeugen (Kran, Laufkatze, u.a.) unterliegen der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. 340/1996). Alle Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Vormerke zu führen, die mit der Wiederkehrenden Überprüfung nach § 82b GewO kontrolliert werden. Seile, Ketten und Gurte sind vor der erstmaligen Verwendung einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
  • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
    Das Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten unterliegt in der Regel der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF), BGBl. 240/1991. Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind regelmäßig wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Fristen betragen zumeist sechs Jahre, jedoch drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, sofern sie keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, drei Jahre für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
  • Kälteanlagen
    Prüfbücher und jährliche Überprüfungen sind nach der Kälteanlagenverordnung (BGBl. 305/1969, geändert durch BGBl. 234/1972) für Kälteanlagen vorgeschrieben, bei denen Kältemittel mit einem Füllgewicht von mehr als 1,5 kg verwendet werden. Ausgenommen davon sind lediglich Wasser und Luft als Kältemittel. Weiters sind Überprüfungen nach jeder Störung oder nach jeder wesentlichen Änderung der Anlage vorzunehmen. Sämtliche Überprüfungen sind im Prüfbuch einzutragen und bei Bedarf den Behördenorganen vorzuweisen. Das Prüfbuch wird auch im Rahmen der Wiederkehrenden Überprüfung nach § 82b GewO kontrolliert.

Die Abrechnung für die erbrachte Leistung kann sowohl auf Stundenbasis als auch Pauschal Standortbezogen erfolgen.